Anwälte

Frau Rechtsanwältin Heidi Messer hat nach Studium und Referendariat in Mainz und Koblenz sowie beruflichen Weiterbildungen in London und Brüssel im Jahr 1995 ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin in Dresden aufgenommen.

Nach Anstellung in einer gesellschaftsrechtlich orientierten Kanzlei führte sie von 1997 bis 1999 das Dresdner Büro einer Hamburger Patent- und Rechtsanwaltssozietät. 1999 wechselte sie dann in die Medienstadt München, wo sie seitdem mittelständische Unternehmen, Agenturen, Privat- und Geschäftsleute sowie Prominente vertritt.

Im Jahr 2007 wurde ihr von der Rechtsanwaltskammer München der Titel Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz verliehen.

Frau Rechtsanwältin Heidi Messer ist neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit Lehrbeauftragte für Medienrecht an der Hochschule Fresenius sowie für Designrecht an der Akademie für Mode & Design in München (AMD).

Sie ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), der Vereinigung von Fachleuten des gewerblichen Rechtsschutzes (VPP) sowie des Deutschen wie des Münchner Anwaltvereins.

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Wirtschaft

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Urteile

Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet:

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09) sind die deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als Rechtsverletzung beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, im Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandenden Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt, als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde.

E-Mail Beschlagnahme- und Übermaßverbot

Die Anordnung der Beschlagnahme des gesamten auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mail-Bestands eines Beschuldigten verstößt regelmäßig gegen das Übermaßverbot (Beschluss vom 24.11.2009 – StB 48/09 [a]).

Privates Surfen rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses :

Das Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz (Az.: 6 Sa 682/09) hatte darüber zu befinden, ob eine Kündigung eines Arbeitnehmers rechtmäßig ist, der seinen Kontostand online abgefragt hatte. Das Landesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers und befand, dass die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit nicht ohne weiteres eine Kündigung rechtfertige, dies gelte selbst dann, wenn der Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung abgegeben habe, das Internet nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Der Arbeitgeber müsse nachweisen, dass es durch die Internetnutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gekommen sei. Diesen Nachweis konnte der Arbeitgeber im streitgegenständlichen Fall nicht erbringen.

BGH: Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos

Der u. a. für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.01.2010 entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges (hier: die Adam Opel GmbH) den Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine Markenrechte verbieten kann. Der Bundesgerichtshof sah die Voraussetzungen einer Markenverletzung insoweit vorliegen, als es sich bei der Anbringung des Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für identische Waren (Spielzeug) handelt. Hierdurch werde jedoch weder die Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware (hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als – originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen, die das nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen Hinweis auf die Herkunft des Modellautos.

Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II

OLG Nürnberg – Urteil vom 29. April 2008 – 3 U 1240/07

GRUR-RR 2008, 393 = WRP 2008, 1257

LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 11. Mai 2007 – 4HK O 4480/04

WRP 2007, 840

EuGH – Urteil vom 25. Januar 2007 – C-48/05,

Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 = WRP 2007 – Adam Opel

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